Urkunden, Augenschein). Weitere Beweismittel werden nur abgenommen, wenn dadurch das Verfahren nicht wesentlich verzögert wird. Die Beweiserhebung im Schlichtungsverfahren ist eher informell und dient insbesondere der Klärung des Sachverhaltes. Die Schlichtungsbehörde lässt sich allfällige Urkunden vorlegen und kann auch einen Augenschein durchführen (Art. 203 Abs. 2 ZPO). Dennoch findet vor der Schlichtungsbehörde kein eigentliches Beweisverfahren statt, weil die Beweisabnahme eine typische richterliche Tätigkeit ist (BOTSCHAFT ZPO, 7331). Die Urkunden und der Augenschein können aber dazu beitragen, dass die Schlichtungsbehörde die Prozesschancen gewichten kann.