Von einem rechtsmissbräuchlichen Gesuch um Vorlage von Beweismitteln kann im vorliegenden Fall jedoch nicht gesprochen werden. Zudem überzeugt die Argumentation des Betreibungsamtes nicht, wonach das Gesuch um Vorlage von Beweismitteln auf dem Betreibungsamt im vorliegenden Fall keinen Sinn mehr mache, da diese bereits im Rahmen des Schlichtungsverfahrens hätten vorgelegt werden müssen. Das neue jederzeitige Recht, gemäss Art. 73 SchKG Beweise zu verlangen, ermöglicht der betriebenen Person, allfällige Prozessrisiken besser einzuschätzen. Im Schlichtungsverfahren sind die Beweismittel dagegen beschränkt (ZPO 203 Abs. 2; Urkunden, Augenschein).