Zulässig wäre eine Weigerung des Betreibungsamtes, dem Gesuch stattzugeben, allenfalls dann, wenn ein solches Gesuch geradezu rechtsmissbräuchlich wäre. Dies könnte beispielsweise dann angenommen werden, wenn der Schuldner in der gleichen Betreibung mehrfach einen Antrag nach Art. 73 SchKG stellt und dies in offensichtlich schikanöser Absicht. Von einem rechtsmissbräuchlichen Gesuch um Vorlage von Beweismitteln kann im vorliegenden Fall jedoch nicht gesprochen werden.