2.1 Auch wenn es bezüglich des neu gefassten Art. 73 Abs. 1 SchKG bislang an entsprechender Rechtsprechung mangelt, ist davon auszugehen, dass das Betreibungsamt ein solches Gesuch, wonach der Gläubiger aufzufordern sei, die Beweismittel für seine Forderung zusammen mit einer Übersicht über alle gegenüber dem Schuldner fälligen Ansprüche beim zuständigen Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen, im Regelfall nicht weiter zu prüfen und umgehend umzusetzen hat. Zulässig wäre eine Weigerung des Betreibungsamtes, dem Gesuch stattzugeben, allenfalls dann, wenn ein solches Gesuch geradezu rechtsmissbräuchlich wäre.