So ist mit einem Rechtsmittel nur das Dispositiv einer Verfügung anfechtbar, nicht dagegen deren Begründung allein (vgl. BGer 2C_425/2016 vom 5. Oktober 2016, E. 1.2). Somit ist nachfolgend zu prüfen, ob die verfügungsweise Abweisung des Gesuchs um Vorlage von Beweismitteln auch unter Anwendung der ab 1. Januar 2019 geltenden Rechtslage (s. E. II. 1.2 hiervor) korrekt war. 2.1