Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Betreibungsamt gemäss der neuen Fassung von Art. 73 SchKG verpflichtet gewesen wäre, den Gläubiger der Beschwerdeführerin zur Vorlage der Beweismittel aufzufordern. 2. Vorweg ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung des Betreibungsamtes vom 6. Dezember 2019 nicht schon alleine deshalb aufzuheben ist, weil das Betreibungsamt zur Begründung die nicht mehr geltende Rechtslage (s. E. II. 1.1 hiervor) angeführt hat. So ist mit einem Rechtsmittel nur das Dispositiv einer Verfügung anfechtbar, nicht dagegen deren Begründung allein (vgl. BGer 2C_425/2016 vom 5. Oktober 2016, E. 1.2).