Dies bedeutet, dass die betriebene Person neu während der gesamten Verfahrensdauer Einsicht in die Beweismittel verlangen kann (Parlamentarische Initiative, Löschung ungerechtfertigter Zahlungsbefehle, Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 19. Februar 2015, BBl 2015 3219 Ziff. 4). Mit der Revision wurde die Frist für den Schuldner, eine solche Aufforderung zu verlangen, somit massgeblich erweitert. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Betreibungsamt gemäss der neuen Fassung von Art. 73 SchKG verpflichtet gewesen wäre, den Gläubiger der Beschwerdeführerin zur Vorlage der Beweismittel aufzufordern.