Es sei somit davon auszugehen, dass damit die Parteien die Unterlagen bereits vor dem Friedensrichter hätten offenlegen und darlegen müssen, weshalb die Forderung gerechtfertigt bzw. nicht gerechtfertigt sein solle. Der Gläubiger werde dem Betreibungsamt demnach keine anderen Beweismittel vorlegen können als dem Friedensrichter oder bei Klageeinreichung. 4. Mit abschliessender Stellungnahme vom 24. Dezember 2019 führt die Beschwerdeführerin ergänzend aus, das Betreibungsamt verkenne die Rechtsnatur des Schlichtungsverfahrens. So lege das Schlichtungsverfahren den Parteien keine Beweispflichten auf, es finde im Regelfall gar kein Beweisverfahren statt, es würden keine Beweise abgenommen.