73 SchKG sei die Abweisung des Gesuchs gerechtfertigt. Bei Art. 73 SchKG gehe es im Grundsatz darum, die möglichen Prozesskosten für den Schuldner mittels Einsicht in die Akten so niedrig wie möglich zu halten, damit der Schuldner so abwägen könne, ob der bereits getätigte Rechtsvorschlag wieder zurückgezogen werden sollte. Im vorliegenden Fall habe der Gläubiger jedoch bereits am 5. September 2019 das Schlichtungsverfahren beantragt und damit rechtshängig gemacht. Es sei somit davon auszugehen, dass damit die Parteien die Unterlagen bereits vor dem Friedensrichter hätten offenlegen und darlegen müssen, weshalb die Forderung gerechtfertigt bzw. nicht gerechtfertigt sein solle.