Gemäss der ab 1. Januar 2019 geltenden Fassung von Art. 73 SchKG könne der Betriebene vom Gläubiger neu während der gesamten Verfahrensdauer Einsicht in die Beweismittel verlangen. 3. Mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2019 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt es aus, es sei zwar fälschlicherweise der alte Rückweisungstext verwendet worden. Doch auch unter Geltung der aktuellen Fassung von Art. 73 SchKG sei die Abweisung des Gesuchs gerechtfertigt.