73 SchKG nicht verlangen. Zudem stellt das Betreibungsamt der Schuldnerin für die Verfügung Kosten von CHF 18.30 in Rechnung. 2. Gegen diese Verf.ung erhebt die Schuldnerin mit Schreiben vom 14. Dezember 2019 (Datum Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und verlangt die Aufhebung der Verfügung vom 6. Dezember 2019 sowie die Gutheissung des Gesuchs gemäss Art. 73 SchKG. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, das Betreibungsamt stütze sich in seiner Verfügung auf die Rechtslage, wie sie bis Ende 2018 Geltung gehabt habe. Gemäss der ab 1. Januar 2019 geltenden Fassung von Art.