I. 1. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 stellt die A.___ als Schuldnerin beim Betreibungsamt Thierstein das Gesuch, es sei der Gläubiger B.___ im Sinne von Art. 73 SchKG aufzufordern, in der Betreibung Nr. [...] die Beweismittel für seine Forderung vorzulegen. Mit Kostenrechnung und Verfügung vom 6. Dezember 2019 weist das Betreibungsamt Thierstein das vorgenannte Gesuch mit der Begründung ab, Art. 73 SchKG komme nur zur Anwendung, wenn die Rechtsvorschlagsfrist noch nicht abgelaufen sei. Da die Schuldnerin bereits Rechtsvorschlag erhoben habe, könne sie die Vorlage von Beweismitteln gemäss Art. 73 SchKG nicht verlangen.