{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-01-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2019-134_2020-01-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=143146&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=41&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "ef3bda2e81a6413a49870889ebbbfaca"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2019.134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 09.01.2020 SCBES.2019.134"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückweisung Gesuch Art. 73"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:24:08", "Checksum": "2a88f180882a3bab241fb70f55ea4c7f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 09.01.2020 SCBES.2019.134\nRegeste:\nRückweisung Gesuch Art. 73\n\n1.\n1.1 Gemäss dem bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Recht sollte es dem Schuldner durch die Vorlage der Beweismittel gemäss Art. 73 Abs. 1 SchKG ermöglicht werden, sich vor dem Entscheid über die Erhebung des Rechtsvorschlags die Beweismittel der betreibenden Person anzusehen (Wüthrich/Schoch, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 1 zur Art. 73 SchKG). Allerdings war die Frist dazu äusserst knapp bemessen. Innert der zehntägigen Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags (Art. 74 Abs. 1 SchKG) mussten das Begehren des Schuldners an das Betreibungsamt, die Aufforderung des Gläubigers durch das Betreibungsamt, die Vorlage der Beweismittel durch den Gläubiger und die Einsichtnahme des Schuldners in die Beweismittel des Gläubigers erfolgen (Wüthrich/Schoch, a.a.O., N. 5 zu Art. 73 SchKG).\n1.2 Am 1. Januar 2019 ist der revidierte und im vorliegenden Verfahren geltende Art. 73 SchKG in Kraft getreten. Abs. 1 dieser Bestimmung besagt, dass der Schuldner jederzeit nach Einleitung der Betreibung verlangen kann, dass der Gläubiger aufgefordert wird, die Beweismittel für seine Forderung zusammen mit einer Übersicht über alle gegenüber dem Schuldner fälligen Ansprüche beim zuständigen Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Dies bedeutet, dass die betriebene Person neu während der gesamten Verfahrensdauer Einsicht in die Beweismittel verlangen kann (Parlamentarische Initiative, Löschung ungerechtfertigter Zahlungsbefehle, Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 19. Februar 2015, BBl 2015 3219 Ziff. 4). Mit der Revision wurde die Frist für den Schuldner, eine solche Aufforderung zu verlangen, somit massgeblich erweitert. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Betreibungsamt gemäss der neuen Fassung von Art. 73 SchKG verpflichtet gewesen wäre, den Gläubiger der Beschwerdeführerin zur Vorlage der Beweismittel aufzufordern.\n2. Vorweg ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung des Betreibungsamtes vom 6. Dezember 2019 nicht schon alleine deshalb aufzuheben ist, weil das Betreibungsamt zur Begründung die nicht mehr geltende Rechtslage (s. E. II. 1.1 hiervor) angeführt hat. So ist mit einem Rechtsmittel nur das Dispositiv einer Verfügung anfechtbar, nicht dagegen deren Begründung allein (vgl. BGer 2C_425/2016 vom 5. Oktober 2016, E. 1.2). Somit ist nachfolgend zu prüfen, ob die verfügungsweise Abweisung des Gesuchs um Vorlage von Beweismitteln auch unter Anwendung der ab 1. Januar 2019 geltenden Rechtslage (s. E. II. 1.2 hiervor) korrekt war.\n2.1 Auch wenn es bezüglich des neu gefassten Art. 73 Abs. 1 SchKG bislang an entsprechender Rechtsprechung mangelt, ist davon auszugehen, dass das Betreibungsamt ein solches Gesuch, wonach der Gläubiger aufzufordern sei, die Beweismittel für seine Forderung zusammen mit einer Übersicht über alle gegenüber dem Schuldner fälligen Ansprüche beim zuständigen Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen, im Regelfall nicht weiter zu prüfen und umgehend umzusetzen hat. Zulässig wäre eine Weigerung des Betreibungsamtes, dem Gesuch stattzugeben, allenfalls dann, wenn ein solches Gesuch geradezu rechtsmissbräuchlich wäre. Dies könnte beispielsweise dann angenommen werden, wenn der Schuldner in der gleichen Betreibung mehrfach einen Antrag nach Art. 73 SchKG stellt und dies in offensichtlich schikanöser Absicht. Von einem rechtsmissbräuchlichen Gesuch um Vorlage von Beweismitteln kann im vorliegenden Fall jedoch nicht gesprochen werden. Zudem überzeugt die Argumentation des Betreibungsamtes nicht, wonach das Gesuch um Vorlage von Beweismitteln auf dem Betreibungsamt im vorliegenden Fall keinen Sinn mehr mache, da diese bereits im Rahmen des Schlichtungsverfahrens hätten vorgelegt werden müssen. Das neue jederzeitige Recht, gemäss Art. 73 SchKG Beweise zu verlangen, ermöglicht der betriebenen Person, allfällige Prozessrisiken besser einzuschätzen. Im Schlichtungsverfahren sind die Beweismittel dagegen beschränkt (ZPO 203 Abs. 2; Urkunden, Augenschein). Weitere Beweismittel werden nur abgenommen, wenn dadurch das Verfahren nicht wesentlich verzögert wird. Die Beweiserhebung im Schlichtungsverfahren ist eher informell und dient insbesondere der Klärung des Sachverhaltes. Die Schlichtungsbehörde lässt sich allfällige Urkunden vorlegen und kann auch einen Augenschein durchführen (Art. 203 Abs. 2 ZPO). Dennoch findet vor der Schlichtungsbehörde kein eigentliches Beweisverfahren statt, weil die Beweisabnahme eine typische richterliche Tätigkeit ist (BOTSCHAFT ZPO, 7331). Die Urkunden und der Augenschein können aber dazu beitragen, dass die Schlichtungsbehörde die Prozesschancen gewichten kann. Diese Einschätzung ist für die Parteien umso wertvoller, je umfassender die Schlichtungsbehörde dokumentiert wurde. Eine Verpflichtung, Urkunden vorlegen zu müssen, besteht im reinen Schlichtungsverfahren aber nicht. Eine solche Verpflichtung wäre auch aus prozesstaktischen Gründen verfehlt. Ebenso wenig hat eine Partei Anspruch darauf, dass die Gegenpartei sämtliche Urkunden auf den Tisch legt. Die Formulierung, «lässt sich vorlegen», ist vielmehr eine Anweisung an die Schlichtungsstelle, nach Urkunden zu fragen und diese auch zu studieren, und nicht als Pflicht der Parteien zu verstehen (Infanger in: Kommentar ZPO, Basel 2013, 2. Auflage, N. 4 ff. zu Art. 203). Auch im vorliegenden Verfahren gibt es keine Hinweise dafür, dass der Schuldnerin im Schlichtungsverfahren bereits sämtliche Beweismittel des Gläubigers vorgelegt worden wären.\nIm Lichte der vorgehenden Erwägungen sind demnach im vorliegenden Verfahren keine Gründe ersichtlich, welche die Abweisung des von der Schuldnerin gestellten Gesuchs gemäss Art. 73 Abs. 1 SchKG rechtfertigen würden"}