{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-01-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2019-134_2020-01-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=143146&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=41&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "ef3bda2e81a6413a49870889ebbbfaca"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2019.134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 09.01.2020 SCBES.2019.134"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückweisung Gesuch Art. 73"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:24:08", "Checksum": "2a88f180882a3bab241fb70f55ea4c7f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 09.01.2020 SCBES.2019.134\nRegeste:\nRückweisung Gesuch Art. 73\n\nAufsichtsbehörde für\nSchuldbetreibung und Konkurs\nUrteil vom 9. Januar 2020\nEs wirken mit:\nOberrichter Kiefer\nOberrichter Marti\nGerichtsschreiber Isch\nIn Sachen\nA.___,\nBeschwerdeführerin\ngegen\nBeschwerdegegner\nbetreffend Rückweisung Gesuch Art. 73 SchKG\nzieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:\nI.\n1. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 stellt die A.___ als Schuldnerin beim Betreibungsamt Thierstein das Gesuch, es sei der Gläubiger B.___ im Sinne von Art. 73 SchKG aufzufordern, in der Betreibung Nr. [...] die Beweismittel für seine Forderung vorzulegen.\nMit Kostenrechnung und Verfügung vom 6. Dezember 2019 weist das Betreibungsamt Thierstein das vorgenannte Gesuch mit der Begründung ab, Art. 73 SchKG komme nur zur Anwendung, wenn die Rechtsvorschlagsfrist noch nicht abgelaufen sei. Da die Schuldnerin bereits Rechtsvorschlag erhoben habe, könne sie die Vorlage von Beweismitteln gemäss Art. 73 SchKG nicht verlangen. Zudem stellt das Betreibungsamt der Schuldnerin für die Verfügung Kosten von CHF 18.30 in Rechnung.\n2. Gegen diese Verf.ung erhebt die Schuldnerin mit Schreiben vom 14. Dezember 2019 (Datum Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und verlangt die Aufhebung der Verfügung vom 6. Dezember 2019 sowie die Gutheissung des Gesuchs gemäss Art. 73 SchKG. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, das Betreibungsamt stütze sich in seiner Verfügung auf die Rechtslage, wie sie bis Ende 2018 Geltung gehabt habe. Gemäss der ab 1. Januar 2019 geltenden Fassung von Art. 73 SchKG könne der Betriebene vom Gläubiger neu während der gesamten Verfahrensdauer Einsicht in die Beweismittel verlangen.\n3. Mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2019 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt es aus, es sei zwar fälschlicherweise der alte Rückweisungstext verwendet worden. Doch auch unter Geltung der aktuellen Fassung von Art. 73 SchKG sei die Abweisung des Gesuchs gerechtfertigt. Bei Art. 73 SchKG gehe es im Grundsatz darum, die möglichen Prozesskosten für den Schuldner mittels Einsicht in die Akten so niedrig wie möglich zu halten, damit der Schuldner so abwägen könne, ob der bereits getätigte Rechtsvorschlag wieder zurückgezogen werden sollte. Im vorliegenden Fall habe der Gläubiger jedoch bereits am 5. September 2019 das Schlichtungsverfahren beantragt und damit rechtshängig gemacht. Es sei somit davon auszugehen, dass damit die Parteien die Unterlagen bereits vor dem Friedensrichter hätten offenlegen und darlegen müssen, weshalb die Forderung gerechtfertigt bzw. nicht gerechtfertigt sein solle. Der Gläubiger werde dem Betreibungsamt demnach keine anderen Beweismittel vorlegen können als dem Friedensrichter oder bei Klageeinreichung.\n4. Mit abschliessender Stellungnahme vom 24. Dezember 2019 führt die Beschwerdeführerin ergänzend aus, das Betreibungsamt verkenne die Rechtsnatur des Schlichtungsverfahrens. So lege das Schlichtungsverfahren den Parteien keine Beweispflichten auf, es finde im Regelfall gar kein Beweisverfahren statt, es würden keine Beweise abgenommen. Das Verfahren könne sich – wie im vorliegenden Fall – in der Feststellung der fehlenden Einigung erschöpfen.\nII.\n"}