Mit Schreiben vom 30. Dezember 2015 teilte die B.___ der Beschwerdeführerin – unterzeichnet durch die beiden Verwaltungsräte G.___ und H.___ – mit, der Verwaltungsrat habe der Vereinbarung, welche am 3. Juni 2015 von Herrn D.___ unterzeichnet worden sei, nicht zugestimmt. Dem Schreiben liege ein Irrtum zugrunde. Aufgrund eines Willensmangels werde deshalb hiermit die vorgesehene Übertragung von Mietverträgen auf die B.___ nicht genehmigt. In Anwendung von Art. 31 OR werde somit die Vereinbarung vom 3. Juni 2015 ersatzlos aufgehoben (Beschwerdebeilage 7). Des Weiteren teilte die C.___