Damit kann als Zwischenfazit festgehalten werden, dass das Betreibungsamt die Retention gestützt auf die vorgenannten Akten, welche diesem mit Retentionsbegehren der Beschwerdeführerin vom 8. Juni 2016 eingereicht wurden, zu Recht durchgeführt hat. 2.2 Nachfolgend ist nun zu prüfen, ob das Betreibungsamt diese Retention aufgrund der von der B.___ mit Schreiben vom 21. Juni 2016 eingereichten Unterlagen wiederum zu Recht aufgehoben hat. Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang im Wesentlichen folgende Unterlagen: Mit Schreiben vom 30. Dezember 2015 teilte die B.___