«Name alt: C.___, Name neu: B.___» (Beschwerdebeilage 4). Diese Vereinbarung wurde ebenfalls von Herrn D.___ unterzeichnet, welcher in diesem Zeitpunkt unbestrittenermassen sowohl bezüglich der C.___ als auch bezüglich der B.___ einzelzeichnungsberechtigt war. Nachdem beide der vorgenannten Aktiengesellschaften in diesem Zeitpunkt unabhängig voneinander weiter Bestand hatten, kann diese «Namensänderung» im Mietvertrag nicht anders verstanden werden, als dass mit der Vereinbarung vom 3. Juni 2015 ein Wechsel der Mieterschaft bezweckt und auch bewirkt wurde.