_ habe den Sachverhalt gekannt, schliesslich sei sie es gewesen, die den Wunsch zur Änderung in der E-Mail vom 28. Mai 2015 an die Beschwerdeführerin geäussert habe. Selbstverständlich sei der mit Schreiben der B.___ vom 30. Dezember 2015 geltend gemachte Widerruf dieser Vereinbarung nicht gültig bzw. ohne Einfluss auf den Bestand des Mietverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und der B.___. D.___ sei einzelzeichnungsberechtigt und habe die B.___ damit gültig verpflichtet. Ein einseitiger Widerruf sei vorliegend nicht vorgesehen und sei durch die Beschwerdeführerin auch nie akzeptiert worden.