Selbst die Formulierung «Wir ändern auf Ihren Wunsch den Firmennamen auf oben erwähnten Mietverträgen» lasse keinen anderen Schluss zu. Eine reine Änderung der Firmennamen auf einem Vertrag mache bereits objektiv beurteilt keinen Sinn. Offensichtlich falsch und daher unbeholfen sei die Behauptung, D.___ habe die Vereinbarung vom 3. Juni 2015 ohne Wissen der anderen VR-Mitglieder unterschrieben. Zumindest G.___ habe den Sachverhalt gekannt, schliesslich sei sie es gewesen, die den Wunsch zur Änderung in der E-Mail vom 28. Mai 2015 an die Beschwerdeführerin geäussert habe.