___ umzuschreiben». Die Antwort der Beschwerdeführerin habe wie folgt gelautet: «Wir stellen die Rechnungen immer auf den Namen des Mieters aus, in Ihrem Falle auf den Namen C.___, gemäss den Mietverträgen vom 27. November 2013. Sollte es Ihr Wunsch sein die Mietverträge neu auf die Firma B.___ auszustellen, werden wir dies gerne veranlassen.» In der Folge sei gemeinsam die Vereinbarung vom 3. Juni 2015 unterzeichnet worden, wonach per 1. Februar 2015 anstelle der C.___ neu die B.___ in den Mietvertrag vom 27. November 2013 eintrete. Selbst die Formulierung «Wir ändern auf Ihren Wunsch den Firmennamen auf oben erwähnten Mietverträgen» lasse keinen anderen Schluss zu.