Entschädigungsfolge. Weiter wird ausgeführt, die Darstellung, dass die Beschwerdeführerin der B.___ einfach so ein Papier «Änderung zum Mietvertrag» vorgehalten habe, sei falsch. Dieses Dokument sei offensichtlich auf Wunsch des einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrats bzw. Präsidenten der B.___ bzw. der damaligen C.___ (D.___) erstellt worden. Wie dem der Urkunde 4 beiliegenden E-Mail-Verkehr vom 28. Mai 2015 zu entnehmen sei, sei die Anfrage gar durch G.___ mit den Worten erfolgt: «Damit wir bei einer eventuellen MWST-Kontrolle keine Probleme erhalten, bitten wir Sie, die Rechnung für die Halbjahres-Miete von CHF 33‘900.00 auf B.___ umzuschreiben».