6. In ihrer abschliessenden Stellungnahme vom 5. August 2016 lässt die Beschwerdeführerin beantragen, die Verfügung vom 23. Juni 2016 sei vollumfänglich aufzuheben und die Retention Nr. 101/2016 wieder einzusetzen, eventualiter sei das Beschwerdeverfahren bis zu einem rechtskräftigen Entscheid des ordentlichen Zivilrichters über den Bestand eines Mietvertrages zu sistieren und die Schuldnerin sei anzuweisen, die retinierten Gegenstände zurückzuschaffen oder für die betriebene Forderung samt Zinsen Sicherheit zu leisten, subeventualiter sei der Beschwerde umgehend aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Retention Nr. 101/2016 vorläufig wieder einzusetzen, unter Kosten- und