Vor allem beweise aber dieser Beleg der F.___, dass die tatsächliche Mieterin, nämlich die C.___, den Mietzins bezahlt habe (und keine andere Gesellschaft). Die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach Gegenstände weggeschafft worden seien, sei zudem unzutreffend. Vielmehr sei das Mietverhältnis per 30. Juni 2016 gekündigt worden. Somit habe die B.___ ihre Maschinen, Anlagen und Waren selbstverständlich vor diesem Datum in andere Räumlichkeiten bringen müssen, sodass der Betrieb habe aufrechterhalten und die Kunden weiterhin hätten beliefert werden können. 5. Mit Verfügung vom 7. Juli 2016 erteilt der Präsident der Aufsichtsbehörde der Beschwerde aufschiebende Wirkung.