Dieses Dokument belege eindeutig, dass die Vermieterin weiterhin die C.___ (und nicht die B.___) als Mieterin betrachtet habe. Sachverhaltsmässig sei zudem darauf hinzuweisen, dass der von der Mieterin (recte: Vermieterin) geltend gemachte angeblich offene Mietzins von CHF 27‘000.00 pro Quartal (CHF 9‘000.00 pro Monat) gemäss dem beiliegenden Kontoauszug der F.___ für den Monat Mai 2016 ordnungsgemäss bezahlt worden sei. Daraus sei ersichtlich, dass auch die Angaben über den angeblich ausstehenden Mietzins unrichtig seien. Vor allem beweise aber dieser Beleg der F.___, dass die tatsächliche Mieterin, nämlich die C.___, den Mietzins bezahlt habe (und keine andere Gesellschaft).