Selbstverständlich verhalte es sich nach der Gesetzesordnung so, dass nicht gegen den Willen einer Mieterin (ohne dass ihr ordnungsgemäss gekündigt worden sei) ein Mietverhältnis auf eine Drittfirma übertragen werden könne. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sei am 24. Mai 2016 zur Verdeutlichung der Rechtslage mitgeteilt worden, dass sich seine Mandantin bewusst nicht an die richtige Gesellschaft wende. Die B.___ habe weder an diesem Datum einen Mietvertrag unterzeichnet, noch sei sie rechtsgültig später in dieses Vertragsverhältnis eingetreten. Die zu Unrecht erfolgte Betreibung Nr. 482094 sei somit umgehend zurückzuziehen.