Dieses Papier sei heute bedeutungslos, denn es sei frist- und formgerecht widerrufen. Es habe keinerlei Rechtswirkung entfaltet. Die B.___ habe mit Schreiben vom 30. Dezember 2015 der A.___ eingeschrieben mitgeteilt, dass der Verwaltungsrat (der aus vier Personen besteht) dieser «Vereinbarung» nicht zugestimmt habe, dass dem Papier ein Irrtum zugrunde liege und aufgrund eines Willensmangels die Übertragung von Mietverhältnissen auf die B.___ nicht genehmigt worden sei. Die effektive Mieterin, die C.___, welche auch den Mietvertrag unterschrieben habe, habe ihrerseits gegen diese «Vertragsüberschreibung» protestiert und sich nicht damit einverstanden erklärt.