Zur Begründung wird ausgeführt, vorliegend sei streitig, ob überhaupt ein Retentionsrecht zwischen den Vertragsparteien bestehe. Es handle sich demnach um eine materiellrechtliche Frage, die nur der ordentliche Zivilrichter endgültig entscheiden könne. Das Betreibungsamt sei dafür nicht zuständig (KUKO SchKG Thomas Rohner, Art. 283 N. 14f., BSK SchKG II Anton K. Schnyder/Andreas Wiede, Art. 283 N. 51). 4. Mit Stellungnahme vom 21. Juli 2016 lässt die B.___ beantragen, die Beschwerde vom 27. Juni 2016 sei abzuweisen, auf die Anträge der Vorinstanz sei nicht einzutreten, eventualiter seien sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.