Mit Vernehmlassung vom 1. Juli 2016 beantragt das Betreibungsamt, das Beschwerdeverfahren sei – bis zum rechtskräftigen Entscheid des ordentlichen Zivilrichters über den Bestand oder Nichtbestand eines Mietvertrages – zu sistieren, die Beschwerdegegnerin 2 anzuweisen, die retinierten Gegenstände zurückzuschaffen oder für die betriebene Forderung samt Zinsen Sicherheit zu leisten. Eventualiter sei der Beschwerde umgehend aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Retention Nr. 101/2016 vorläufig wieder einzusetzen. Zur Begründung wird ausgeführt, vorliegend sei streitig, ob überhaupt ein Retentionsrecht zwischen den Vertragsparteien bestehe.