Fakt sei, dass die Schuldnerin nun die Rechtsmittelfrist genutzt habe, um die korrekt mit der Retention belegten Gegenstände wegzuschaffen. Dies habe zur Folge, dass keine Sicherheiten mehr für die offenen Mietzinse über CHF 27‘000.00 bestünden. 3. Mit Vernehmlassung vom 1. Juli 2016 beantragt das Betreibungsamt, das Beschwerdeverfahren sei – bis zum rechtskräftigen Entscheid des ordentlichen Zivilrichters über den Bestand oder Nichtbestand eines Mietvertrages – zu sistieren, die Beschwerdegegnerin 2 anzuweisen, die retinierten Gegenstände zurückzuschaffen oder für die betriebene Forderung samt Zinsen Sicherheit zu leisten.