Einen einseitigen Austritt aus dem Mietverhältnis sehe das Gesetz nicht vor. D.___ sei Präsident des Verwaltungsrates der B.___ und der C.___ (heute: E.___) mit Einzelzeichnungsberechtigung. Er sei dies auch am 3. Juni 2015 gewesen. Es gebe für die Beschwerdeführerin keinen Grund, an der rechtlichen Gültigkeit der Übertragung des Mietverhältnisses von der C.___ auf die B.___ vom 3. Juni 2015 zu zweifeln. Der Beschwerdeführer habe die Verfügung vom 23. Juni 2016 heute (27. Juni 2016) abgeholt. Fakt sei, dass die Schuldnerin nun die Rechtsmittelfrist genutzt habe, um die korrekt mit der Retention belegten Gegenstände wegzuschaffen.