_ sei auch einzelzeichnungsberechtigter Präsident der B.___. Dem Betreibungsamt sei nun ein Schreiben vom 30. Dezember 2015 vorgelegt worden, wonach die Namensänderung der Mieterschaft vom 3. Juni 2015 von der B.___ am 30. Dezember 2015 schriftlich widerrufen worden sei. Die Vorinstanz verkenne, dass es sich vorliegend nicht um eine einfache Namensänderung gehandelt habe. Die B.___ sei rechtmässig als Mieterin in den Mietvertrag vom 27. November 2013 an Stelle der C.___ eingetreten. Das Schreiben vom 30. Dezember 2015 sei von der Beschwerdeführerin zwar zur Kenntnis genommen, aber nie akzeptiert worden. Einen einseitigen Austritt aus dem Mietverhältnis sehe das Gesetz nicht vor.