2. Dagegen lässt die Gläubigerin fristgerecht Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs erheben und verlangt, die Verfügung vom 23. Juni 2016 sei vollumfänglich aufzuheben und die Retention Nr. 101/2016 wieder einzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung hält die Gläubigerin fest, in der angefochtenen Verfügung werde behauptet, dass gestützt auf die eingereichten Unterlagen festgestellt werden könne, dass die Firma B.___ nicht die Mieterin der Räumlichkeiten an der [...] in [...] sei. Zum Sachverhalt sei festzuhalten, dass sie am 27. November 2013 mit der C.___ einen Mietvertrag über das Mietobjekt an der [...] in [...] abgeschlossen habe.