Die B.___ habe das betreffende Mietobjekt nicht gemietet (BA 2). 1.4 Mit Verfügung vom 23. Juni 2016 hob das Betreibungsamt die Retention Nr. 101/2016 per sofort auf, da gemäss Art. 268 OR gar kein Retentionsrecht bestehe (BA 1). 2. Dagegen lässt die Gläubigerin fristgerecht Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs erheben und verlangt, die Verfügung vom 23. Juni 2016 sei vollumfänglich aufzuheben und die Retention Nr. 101/2016 wieder einzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.