{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2016-72_2016-09-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132463&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=34&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "02b025d9b0d44f0b73f2f526d19f2633"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2016.72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 19.09.2016 SCBES.2016.72"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Retention Nr. 101/2016"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:46:00", "Checksum": "03fee9491cb77ff28412331e6ba78217", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 19.09.2016 SCBES.2016.72\nRegeste:\nRetention Nr. 101/2016\n\n\n3. Die Beschwerde ist demnach im Sinne der obigen Erwägungen gutzuheissen und die Verfügung des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 23. Juni 2016 ist aufzuheben. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 23. Juni 2016 aufgehoben.\n2. Das Betreibungsamt Region Solothurn wird angewiesen, die Retention Nr. 101/2016 wieder einzusetzen.\n3. Es werden weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch Kosten erhoben.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\nKiefer Isch"}