{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2016-72_2016-09-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132463&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=34&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "02b025d9b0d44f0b73f2f526d19f2633"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2016.72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 19.09.2016 SCBES.2016.72"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Retention Nr. 101/2016"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:46:00", "Checksum": "03fee9491cb77ff28412331e6ba78217", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 19.09.2016 SCBES.2016.72\nRegeste:\nRetention Nr. 101/2016\n\n2.\n2.1 Aufgrund der Akten lässt sich folgender Sachverhalt feststellen: Am 27. November 2013 haben die Beschwerdeführerin und die C.___ – vertreten durch den einzelzeichnungsberechtigten D.___ – einen Mietvertrag über das Mietobjekt an der […] in […] abgeschlossen (BA 3). Mit Vereinbarung vom 3. Juni 2015 wurde sodann festgehalten: «Sehr geehrter Herr D.___, wir ändern auf Ihren Wunsch den Firmennamen auf oben erwähnten Mietverträgen wie folgt:» «Name alt: C.___, Name neu: B.___» (Beschwerdebeilage 4). Diese Vereinbarung wurde ebenfalls von Herrn D.___ unterzeichnet, welcher in diesem Zeitpunkt unbestrittenermassen sowohl bezüglich der C.___ als auch bezüglich der B.___ einzelzeichnungsberechtigt war. Nachdem beide der vorgenannten Aktiengesellschaften in diesem Zeitpunkt unabhängig voneinander weiter Bestand hatten, kann diese «Namensänderung» im Mietvertrag nicht anders verstanden werden, als dass mit der Vereinbarung vom 3. Juni 2015 ein Wechsel der Mieterschaft bezweckt und auch bewirkt wurde. Damit kann als Zwischenfazit festgehalten werden, dass das Betreibungsamt die Retention gestützt auf die vorgenannten Akten, welche diesem mit Retentionsbegehren der Beschwerdeführerin vom 8. Juni 2016 eingereicht wurden, zu Recht durchgeführt hat.\n2.2 Nachfolgend ist nun zu prüfen, ob das Betreibungsamt diese Retention aufgrund der von der B.___ mit Schreiben vom 21. Juni 2016 eingereichten Unterlagen wiederum zu Recht aufgehoben hat.\nVon Bedeutung sind in diesem Zusammenhang im Wesentlichen folgende Unterlagen: Mit Schreiben vom 30. Dezember 2015 teilte die B.___ der Beschwerdeführerin – unterzeichnet durch die beiden Verwaltungsräte G.___ und H.___ – mit, der Verwaltungsrat habe der Vereinbarung, welche am 3. Juni 2015 von Herrn D.___ unterzeichnet worden sei, nicht zugestimmt. Dem Schreiben liege ein Irrtum zugrunde. Aufgrund eines Willensmangels werde deshalb hiermit die vorgesehene Übertragung von Mietverträgen auf die B.___ nicht genehmigt. In Anwendung von Art. 31 OR werde somit die Vereinbarung vom 3. Juni 2015 ersatzlos aufgehoben (Beschwerdebeilage 7). Des Weiteren teilte die C.___ der Beschwerdeführerin mit Schreiben – ebenfalls datiert auf den 30. Dezember 2015 – mit, sie sei mit der Modifikation der Mietverträge nicht einverstanden. So sei diese von der C.___ denn auch nicht unterzeichnet worden (BBG [Beilagen der Beschwerdegegnerin] 14). Dieses Schreiben wurde von D.___ unterschrieben.\n2.2.1 Wie oben ausgeführt, kann die Frage des Bestandes des Retentionsrechts grundsätzlich nur durch den Zivilrichter endgültig entschieden werden, weshalb das Betreibungsamt die Handlung einstweilen vorzunehmen hat, wenn sich für dieses nach vorfrageweiser Überprüfung nicht in eindeutiger Weise ergibt, dass es sich um ein rechtsmissbräuchliches Begehren handelt oder dass es sich im gegebenen Fall überhaupt nicht um ein Retentionsrecht handeln kann. Nachdem wie vorgehend festgehalten feststeht, dass mit Vereinbarung vom 3. Juni 2015 grundsätzlich ein Mieterwechsel (alt: C.___, neu: B.___) stattgefunden hat, müsste sich also in der Folge für das Betreibungsamt aufgrund des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2016 und der damit eingereichten Unterlagen unzweifelhaft ergeben haben, dass der Mieterwechsel nicht rechtsgültig zustande gekommen ist. Nur in diesem Falle hätte das Betreibungsamt die Retention wiederum aufheben dürfen.\nDie Beschwerdegegnerin 2 beruft sich im vorliegenden Fall auf einen Irrtum, weshalb der Widerruf des Vertrages zulässig gewesen sei. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist der Vertrag für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat (Art. 23 OR). Die Tatsache des Irrtums ist somit unerlässliche Voraussetzung der Wirksamkeit der Erklärung, den Vertrag deswegen nicht halten zu wollen. Auch aus dem Wortlaut von Art. 28 Abs. 1 OR geht unmissverständlich hervor, dass die absichtliche Täuschung tatsächlich erfolgt sein muss, damit die getäuschte Partei die Unverbindlichkeit des Vertrags erklären kann. Lehre und Rechtsprechung setzen als selbstverständlich voraus, dass die Erklärung nur dann wirksam ist, wenn beim Vertragsschluss tatsächlich ein Willensmangel vorgelegen hat (BGE 128 III 70 S. 74). Ein Irrtum, eine Täuschung oder eine Drohung, welche einen Willensmangel darstellen würde (vgl. 23 und Art. 28 f. OR), lässt sich nach vorfrageweiser Prüfung im vorliegenden Fall aus den Akten jedoch nicht ohne Weiteres und unzweifelhaft ableiten. Vielmehr ging der Wunsch auf einen Mieterwechsel – wie aus dem eingereichten E-Mailverkehr vom 28. Mai 2015 hervorgeht (Beschwerdebeilage 4) – offenbar von der Ehefrau von D.___, G.___, aus. Schlussendlich wird es aber Sache des Zivilrichters sein zu entscheiden, ob ein Mietverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der B.___ vorliegt oder ob dieses mit der Erklärung vom 30. Dezember 2015 rechtswirksam widerrufen wurde. Zumindest sind ein allfälliger Irrtum oder eine Täuschung nicht derart offensichtlich, dass das Betreibungsamt gestützt darauf unzweifelhaft hätte feststellen müssen, dass kein Retentionsrecht besteht. Demnach hätte das Betreibungsamt die Retention nicht aufheben dürfen. Selbst wenn nun durch die Retentionsschuldnerin allfällige Zweifel an ihrer Schuldner- bzw. Mieterschaft aufgeworfen worden sind, ist dadurch nicht unzweifelhaft erstellt, dass kein Retentionsrecht besteht. Damit ist die verfügte Retention bis zum allfälligen Entscheid des Zivilrichters in dieser Frage zulässig und somit wieder einzusetzen."}