{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2016-72_2016-09-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132463&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=34&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "02b025d9b0d44f0b73f2f526d19f2633"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2016.72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 19.09.2016 SCBES.2016.72"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Retention Nr. 101/2016"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:46:00", "Checksum": "03fee9491cb77ff28412331e6ba78217", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 19.09.2016 SCBES.2016.72\nRegeste:\nRetention Nr. 101/2016\n\n\n6. In ihrer abschliessenden Stellungnahme vom 5. August 2016 lässt die Beschwerdeführerin beantragen, die Verfügung vom 23. Juni 2016 sei vollumfänglich aufzuheben und die Retention Nr. 101/2016 wieder einzusetzen, eventualiter sei das Beschwerdeverfahren bis zu einem rechtskräftigen Entscheid des ordentlichen Zivilrichters über den Bestand eines Mietvertrages zu sistieren und die Schuldnerin sei anzuweisen, die retinierten Gegenstände zurückzuschaffen oder für die betriebene Forderung samt Zinsen Sicherheit zu leisten, subeventualiter sei der Beschwerde umgehend aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Retention Nr. 101/2016 vorläufig wieder einzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Weiter wird ausgeführt, die Darstellung, dass die Beschwerdeführerin der B.___ einfach so ein Papier «Änderung zum Mietvertrag» vorgehalten habe, sei falsch. Dieses Dokument sei offensichtlich auf Wunsch des einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrats bzw. Präsidenten der B.___ bzw. der damaligen C.___ (D.___) erstellt worden. Wie dem der Urkunde 4 beiliegenden E-Mail-Verkehr vom 28. Mai 2015 zu entnehmen sei, sei die Anfrage gar durch G.___ mit den Worten erfolgt: «Damit wir bei einer eventuellen MWST-Kontrolle keine Probleme erhalten, bitten wir Sie, die Rechnung für die Halbjahres-Miete von CHF 33‘900.00 auf B.___ umzuschreiben». Die Antwort der Beschwerdeführerin habe wie folgt gelautet: «Wir stellen die Rechnungen immer auf den Namen des Mieters aus, in Ihrem Falle auf den Namen C.___, gemäss den Mietverträgen vom 27. November 2013. Sollte es Ihr Wunsch sein die Mietverträge neu auf die Firma B.___ auszustellen, werden wir dies gerne veranlassen.» In der Folge sei gemeinsam die Vereinbarung vom 3. Juni 2015 unterzeichnet worden, wonach per 1. Februar 2015 anstelle der C.___ neu die B.___ in den Mietvertrag vom 27. November 2013 eintrete. Selbst die Formulierung «Wir ändern auf Ihren Wunsch den Firmennamen auf oben erwähnten Mietverträgen» lasse keinen anderen Schluss zu. Eine reine Änderung der Firmennamen auf einem Vertrag mache bereits objektiv beurteilt keinen Sinn. Offensichtlich falsch und daher unbeholfen sei die Behauptung, D.___ habe die Vereinbarung vom 3. Juni 2015 ohne Wissen der anderen VR-Mitglieder unterschrieben. Zumindest G.___ habe den Sachverhalt gekannt, schliesslich sei sie es gewesen, die den Wunsch zur Änderung in der E-Mail vom 28. Mai 2015 an die Beschwerdeführerin geäussert habe. Selbstverständlich sei der mit Schreiben der B.___ vom 30. Dezember 2015 geltend gemachte Widerruf dieser Vereinbarung nicht gültig bzw. ohne Einfluss auf den Bestand des Mietverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und der B.___. D.___ sei einzelzeichnungsberechtigt und habe die B.___ damit gültig verpflichtet. Ein einseitiger Widerruf sei vorliegend nicht vorgesehen und sei durch die Beschwerdeführerin auch nie akzeptiert worden. Sodann habe die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin tatsächlich das amtliche Formular, welches als Urkunde 17 eingereicht worden sei, zugestellt. Dieses sei jedoch mit einem Begleitschreiben versehen gewesen, welches festhalte, dass einerseits das amtliche Formular der Mieterin (B.___) bereits im Februar 2016 zugestellt worden sei. Um weitere Versuche, eine ungenügende Zustellung zu konstruieren, im Keim zu ersticken, sei dann im April 2016 zusätzlich das amtliche Formular an die C.___, die man ausdrücklich nicht mehr als Mieterin betrachtet habe, zugestellt worden.\nII.\n1. Als materielle Voraussetzung für die Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses ist es erforderlich, dass ein Retentionsrecht überhaupt besteht oder zumindest bestehen kann. Da die Frage des Bestandes des Retentionsrechts mit Ausnahme von Art. 92 SchKG (BGE 82 III 77; vgl. u. N 61) eine materiellrechtliche ist, welche nur durch den Zivilrichter endgültig entschieden werden kann (BGE 52 III 126), hat das Betreibungsamt die Handlung einstweilen vorzunehmen, wenn sich für dieses nach vorfrageweiser Überprüfung (BGE 109 III 43 E. 1) nicht in eindeutiger Weise (BGE 79 III 77: «unzweifelhaft») ergibt, dass es sich um ein rechtsmissbräuchliches Begehren handelt (BGE 105 III 83) oder dass es sich im gegebenen Fall überhaupt nicht um ein Retentionsrecht handeln kann (BGE 97 III 43 E. 1; AB BL, BISchK 1994, 153), namentlich weil es sich in casu offensichtlich («manifestement») nicht um Geschäftsräume handelt (SchKG Kommentar, 2. Auflage, Basel 2010, N. 51 zu Art. 283); Fritschsche/Walter, Bd. II, § 63 N 11ff., m.w.H.; ZK-HIGI, Art. 268 - 268b OR N 79; vgl. ferner zur Prüfungsbefugnis des Betreibungsamtes über den zulässigen Umfang der Retentionsprosequierung BGE 120 III 158 f. E. 2). Gestützt auf diese Ausführungen hätte das Betreibungsamt die Retention im vorliegenden Fall somit nur verweigern dürfen, wenn es sich in unzweifelhafter Weise ergeben hätte, dass kein Retentionsrecht besteht. Das Gleiche muss auch bezüglich der Aufhebung der Retention gelten: Es hätte für das Betreibungsamt unzweifelhaft feststehen müssen, dass gar kein Retentionsrecht besteht.\n"}