{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2016-72_2016-09-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132463&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=34&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "02b025d9b0d44f0b73f2f526d19f2633"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2016.72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 19.09.2016 SCBES.2016.72"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Retention Nr. 101/2016"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:46:00", "Checksum": "03fee9491cb77ff28412331e6ba78217", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 19.09.2016 SCBES.2016.72\nRegeste:\nRetention Nr. 101/2016\n\n\n4. Mit Stellungnahme vom 21. Juli 2016 lässt die B.___ beantragen, die Beschwerde vom 27. Juni 2016 sei abzuweisen, auf die Anträge der Vorinstanz sei nicht einzutreten, eventualiter seien sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird festgehalten, hätte die Beschwerdeführerin dem Betreibungsamt den Mietvertrag vom 27. November 2013 als Legitimation zur Retention vorgelegt, so hätte sofort erkannt werden müssen, dass nicht die B.___, sondern die frühere C.___ Mieterin der erwähnten Räumlichkeiten gewesen sei. Die Vermieterin habe am 3. Juni 2015 der B.___ ein Papier «Änderung zum Mietvertrag» zur Unterschrift vorgehalten, in welchem vorgesehen worden sei, dass der «Firmenname auf oben erwähnten Mietverträgen» abzuändern sei. Dieses Papier sei von der A.___ aufgesetzt worden. D.___, Verwaltungsrat, habe das ihm vorgehaltene, vorbereitete Dokument auf dem Briefpapier der Beschwerdeführerin nicht richtig studiert und anders verstanden. Es sei seiner Auffassung nach lediglich um den Firmennamen gegangen. D.___ habe dieses Papier ohne Wissen der drei anderen Mitglieder des Verwaltungsrates der B.___ unterschrieben. Dieses Papier sei heute bedeutungslos, denn es sei frist- und formgerecht widerrufen. Es habe keinerlei Rechtswirkung entfaltet. Die B.___ habe mit Schreiben vom 30. Dezember 2015 der A.___ eingeschrieben mitgeteilt, dass der Verwaltungsrat (der aus vier Personen besteht) dieser «Vereinbarung» nicht zugestimmt habe, dass dem Papier ein Irrtum zugrunde liege und aufgrund eines Willensmangels die Übertragung von Mietverhältnissen auf die B.___ nicht genehmigt worden sei. Die effektive Mieterin, die C.___, welche auch den Mietvertrag unterschrieben habe, habe ihrerseits gegen diese «Vertragsüberschreibung» protestiert und sich nicht damit einverstanden erklärt. Mit eingeschriebenem Schreiben vom 30. Dezember 2015 habe die C.___ in aller Deutlichkeit darauf hingewiesen, dass sie als Mieterin einer Veränderung des Mietverhältnisses nicht zugestimmt habe. Selbstverständlich verhalte es sich nach der Gesetzesordnung so, dass nicht gegen den Willen einer Mieterin (ohne dass ihr ordnungsgemäss gekündigt worden sei) ein Mietverhältnis auf eine Drittfirma übertragen werden könne. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sei am 24. Mai 2016 zur Verdeutlichung der Rechtslage mitgeteilt worden, dass sich seine Mandantin bewusst nicht an die richtige Gesellschaft wende. Die B.___ habe weder an diesem Datum einen Mietvertrag unterzeichnet, noch sei sie rechtsgültig später in dieses Vertragsverhältnis eingetreten. Die zu Unrecht erfolgte Betreibung Nr. 482094 sei somit umgehend zurückzuziehen. Sodann habe die Beschwerdeführerin durch ihren Anwalt, Herrn Ch. Rudolf von Rohr, am 14. April 2016 der C.___ eine Mitteilung von Vertragsänderungen auf dem amtlichen Formular zugestellt. Dabei werde ausdrücklich auf den Mietvertrag vom 27. November 2013 Bezug genommen und eine Mietzinserhöhung von CHF 60‘000.00 auf CHF 100‘000.00 verlangt. Dieses Dokument belege eindeutig, dass die Vermieterin weiterhin die C.___ (und nicht die B.___) als Mieterin betrachtet habe. Sachverhaltsmässig sei zudem darauf hinzuweisen, dass der von der Mieterin (recte: Vermieterin) geltend gemachte angeblich offene Mietzins von CHF 27‘000.00 pro Quartal (CHF 9‘000.00 pro Monat) gemäss dem beiliegenden Kontoauszug der F.___ für den Monat Mai 2016 ordnungsgemäss bezahlt worden sei. Daraus sei ersichtlich, dass auch die Angaben über den angeblich ausstehenden Mietzins unrichtig seien. Vor allem beweise aber dieser Beleg der F.___, dass die tatsächliche Mieterin, nämlich die C.___, den Mietzins bezahlt habe (und keine andere Gesellschaft). Die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach Gegenstände weggeschafft worden seien, sei zudem unzutreffend. Vielmehr sei das Mietverhältnis per 30. Juni 2016 gekündigt worden. Somit habe die B.___ ihre Maschinen, Anlagen und Waren selbstverständlich vor diesem Datum in andere Räumlichkeiten bringen müssen, sodass der Betrieb habe aufrechterhalten und die Kunden weiterhin hätten beliefert werden können.\n5. Mit Verfügung vom 7. Juli 2016 erteilt der Präsident der Aufsichtsbehörde der Beschwerde aufschiebende Wirkung."}