{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2016-72_2016-09-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132463&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=34&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "02b025d9b0d44f0b73f2f526d19f2633"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2016.72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 19.09.2016 SCBES.2016.72"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Retention Nr. 101/2016"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:46:00", "Checksum": "03fee9491cb77ff28412331e6ba78217", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 19.09.2016 SCBES.2016.72\nRegeste:\nRetention Nr. 101/2016\n\n1.\n1.1 Am 8. Juni 2016 stellte die A.___ beim Betreibungsamt Region Solothurn ein Begehren um Aufnahme einer Retentionsurkunde zulasten der B.___ (BA [Akten des Betreibungsamtes] 5).\n1.2 Am 15. Juni 2016 belegte das Betreibungsamt die im Mietobjekt (Büroraum, Werkstatt, Werkzeugzimmer, Garderobe WC im Parterre, an der [...], in [...]) befindlichen Gegenstände mit Retention (BA 4).\n1.3 Mit Schreiben vom 21. Juni 2016 beantragte die B.___ die Aufhebung der Retention und machte geltend, es habe sich ein grundlegender Fehler eingeschlichen, indem die falsche Mieterin bezeichnet worden sei. Die B.___ habe das betreffende Mietobjekt nicht gemietet (BA 2).\n1.4 Mit Verfügung vom 23. Juni 2016 hob das Betreibungsamt die Retention Nr. 101/2016 per sofort auf, da gemäss Art. 268 OR gar kein Retentionsrecht bestehe (BA 1).\n2. Dagegen lässt die Gläubigerin fristgerecht Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs erheben und verlangt, die Verfügung vom 23. Juni 2016 sei vollumfänglich aufzuheben und die Retention Nr. 101/2016 wieder einzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung hält die Gläubigerin fest, in der angefochtenen Verfügung werde behauptet, dass gestützt auf die eingereichten Unterlagen festgestellt werden könne, dass die Firma B.___ nicht die Mieterin der Räumlichkeiten an der [...] in [...] sei. Zum Sachverhalt sei festzuhalten, dass sie am 27. November 2013 mit der C.___ einen Mietvertrag über das Mietobjekt an der [...] in [...] abgeschlossen habe. Für die C.___ habe der einzelzeichnungsberechtigte Präsident D.___ den Mietvertrag unterzeichnet. Auf ausdrücklichen Wunsch von D.___ sei das Mietverhältnis am 3. Juni 2015 von der C.___ auf die B.___ umgeschrieben worden, so dass neu und ab sofort die B.___ Mieterin gemäss Mietvertrag vom 27. November 2013 gewesen sei. D.___ sei auch einzelzeichnungsberechtigter Präsident der B.___. Dem Betreibungsamt sei nun ein Schreiben vom 30. Dezember 2015 vorgelegt worden, wonach die Namensänderung der Mieterschaft vom 3. Juni 2015 von der B.___ am 30. Dezember 2015 schriftlich widerrufen worden sei. Die Vorinstanz verkenne, dass es sich vorliegend nicht um eine einfache Namensänderung gehandelt habe. Die B.___ sei rechtmässig als Mieterin in den Mietvertrag vom 27. November 2013 an Stelle der C.___ eingetreten. Das Schreiben vom 30. Dezember 2015 sei von der Beschwerdeführerin zwar zur Kenntnis genommen, aber nie akzeptiert worden. Einen einseitigen Austritt aus dem Mietverhältnis sehe das Gesetz nicht vor. D.___ sei Präsident des Verwaltungsrates der B.___ und der C.___ (heute: E.___) mit Einzelzeichnungsberechtigung. Er sei dies auch am 3. Juni 2015 gewesen. Es gebe für die Beschwerdeführerin keinen Grund, an der rechtlichen Gültigkeit der Übertragung des Mietverhältnisses von der C.___ auf die B.___ vom 3. Juni 2015 zu zweifeln. Der Beschwerdeführer habe die Verfügung vom 23. Juni 2016 heute (27. Juni 2016) abgeholt. Fakt sei, dass die Schuldnerin nun die Rechtsmittelfrist genutzt habe, um die korrekt mit der Retention belegten Gegenstände wegzuschaffen. Dies habe zur Folge, dass keine Sicherheiten mehr für die offenen Mietzinse über CHF 27‘000.00 bestünden.\n3. Mit Vernehmlassung vom 1. Juli 2016 beantragt das Betreibungsamt, das Beschwerdeverfahren sei – bis zum rechtskräftigen Entscheid des ordentlichen Zivilrichters über den Bestand oder Nichtbestand eines Mietvertrages – zu sistieren, die Beschwerdegegnerin 2 anzuweisen, die retinierten Gegenstände zurückzuschaffen oder für die betriebene Forderung samt Zinsen Sicherheit zu leisten. Eventualiter sei der Beschwerde umgehend aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Retention Nr. 101/2016 vorläufig wieder einzusetzen. Zur Begründung wird ausgeführt, vorliegend sei streitig, ob überhaupt ein Retentionsrecht zwischen den Vertragsparteien bestehe. Es handle sich demnach um eine materiellrechtliche Frage, die nur der ordentliche Zivilrichter endgültig entscheiden könne. Das Betreibungsamt sei dafür nicht zuständig (KUKO SchKG Thomas Rohner, Art. 283 N. 14f., BSK SchKG II Anton K. Schnyder/Andreas Wiede, Art. 283 N. 51)."}