Ähnliche Probleme könnten sich mit Provisionen und Leistungsboni stellen. Eine Aufteilung wäre mit grossem Aufwand und Verfahrensverzögerungen beim Konkursamt verbunden, obschon für die Konkursgläubiger nur ein geringer Ertrag zu erwarten wäre. Entscheidend ist, dass der Pfändungsbeschlag dahingefallen ist. Das Betreibungsamt hat keine Rechtsgrundlage mehr, um dem Schuldner das Geld vorzuenthalten. Hätte die Arbeitgeberin bei der Auszahlung (schon) von der Konkurseröffnung gewusst, hätte sie den Lohn ohne weiteres dem Beschwerdeführer und nicht dem Betreibungsamt überwiesen. Der Entscheid, was zu admassieren sei, steht überdies nicht dem Betreibungsamt, sondern dem Konkursamt zu.