Davon zu unterscheiden ist die Erfüllbarkeit. Oft darf der Schuldner die Leistung auch schon vorher erbringen (Heinrich Honsell et al. [Hrsg.]: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Basel 2011, Art. 75 OR N 4). Bevor sein Lohn fällig ist, hat der Arbeitnehmer, der Schuldner nichts erworben oder verdient. Der gesamte Lohn (Dezemberlohn und 13. Monatslohn 2015) wurde erst Ende Dezember fällig und erst nach der Konkurseröffnung (an das Betreibungsamt) ausbezahlt. Die Pfändungsgläubiger erhalten davon nichts (Art. 199 Abs. 2 i.V.m. Art. 206 SchKG). Der Lohn fällt auch nicht in die Masse, denn er wurde erst nach der Konkurseröffnung fällig und bezahlt.