207 Abs. 2) nur noch gesagt: Vermögen, das dem Gemeinschuldner erbrechtlich vor der Beendigung des Konkursverfahrens anfällt, gehört zur Konkursmasse (BBI 1886 II 139). Diese Auffassung hat das Bundesgericht bestätigt (Urteil 5P.426/2002). 3.1 Angesichts der unklaren Terminologie, die verwendet wird («verdienen», «zufallen», «beziehen», «erwerben»), rechtfertigt es sich, auf das klare Kriterium der Fälligkeit abzustellen. Die Fälligkeit bedeutet, dass der Gläubiger zu diesem Zeitpunkt die Leistung verlangen darf. Davon zu unterscheiden ist die Erfüllbarkeit.