Dagegen gehöre dazu alles (Netto-)Vermögen, das während dieser Zeit auf anderem Wege, z.B. durch Erbgang, Schenkung, Lotterietreffer, in seinen Besitz gelange. Für diese Auslegung sprächen auch die Gesetzesmaterialien. Der Heusler'sche Entwurf vom Juli 1869 habe in § 110 ausdrücklich bestimmt: Was der Gemeinschuldner von der Konkurseröffnung an durch seine Arbeit erwirbt, fällt nicht in die Konkursmasse, wohl aber was ihm während der Liquidation durch Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung zufällt.» Der bundesrätliche Entwurf vom 23. Februar 1886 habe demgegenüber an der entsprechenden Stelle (Art. 207 Abs. 2)