Der vom Kridar nach der Konkurseröffnung «verdiente» Lohn fällt nicht in die Masse (BJM 1968, S. 58). 2.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Admassierung des Lohns, den der Schuldner während der Dauer des Verfahrens «bezieht», in den konkursrechtlichen Bestimmungen nirgends vorgesehen (BGE 25 I 373). Einschlägig ist BGE 72 III 85: «Was der Schuldner während der Dauer des Konkursverfahrens durch seine persönliche Tätigkeit «erwerbe», falle nach dem Wortlaut von Art. 197 SchKG nicht in die Masse. Dagegen gehöre dazu alles (Netto-)Vermögen, das während dieser Zeit auf anderem Wege, z.B. durch Erbgang, Schenkung, Lotterietreffer, in seinen Besitz gelange.