Vom Konkursbeschlag ausgenommen sei nur das Arbeitsentgelt, das dem Schuldner für eine nach der Konkurseröffnung ausgeübte Tätigkeit entrichtet werde. Vermögen, das der Schuldner schon vorher erarbeitet habe, falle in die Masse, auch wenn es erst nach der Konkurseröffnung ausgerichtet werde. 2.3 Nach der kantonalen Rechtsprechung darf die Konkursverwaltung das dem Konkursiten während des Konkursverfahrens «zufallende» Erwerbseinkommen nicht beschlagnahmen (BlSchK 1966, S. 21). Der vom Kridar nach der Konkurseröffnung «verdiente» Lohn fällt nicht in die Masse (BJM 1968, S. 58).