Auf den ersten Blick scheinen Lukas Handschin und Daniel Hunkeler dem zu widersprechen: Beträge seien dann «abgeliefert», wenn das Geld beim Betreibungsamt eintreffe (Adrian Staehelin et al. [Hrsg.]: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, Basel 2010, Art. 199 SchKG N 6). N 84 f. zu Art. 197 SchKG lässt sich indessen entnehmen, der Schuldner hafte bloss mit seinem Vermögen, nicht mit seiner Arbeitskraft. Vom Konkursbeschlag ausgenommen sei nur das Arbeitsentgelt, das dem Schuldner für eine nach der Konkurseröffnung ausgeübte Tätigkeit entrichtet werde.