Zur Frage, die sich hier stellt, äussert sich die Revision nicht. Immerhin wird demzufolge noch auf die ältere Lehre und Rechtsprechung verwiesen werden dürfen. 2.2 Jolanta Kren Kostkiewicz (in: Daniel Hunkeler [Hrsg.]: SchKG, Kurzkommentar, Basel 2014, N 11) schreibt, nur Einkünfte des Schuldners aus nach der Konkurseröffnung geleisteter Arbeit würden nicht in die Konkursmasse fallen. Auch für Georges Vonder Mühll gehört Vermögen, das der Schuldner schon vor der Konkurseröffnung verdient hat, das ihm aber erst nachher ausgerichtet wird, zur Masse (BlSchK 2005, S. 162 f.). Auf den ersten Blick scheinen Lukas Handschin und Daniel Hunkeler dem zu widersprechen: