Sie legte eine Zusammenstellung der zuletzt gesandten DTA-Dateien bei. Es ist folglich davon auszugehen, dass der Lohn einen Tag nach der Konkurseröffnung an das Betreibungsamt ausbezahlt wurde. 2.1 Über seinen Arbeitserwerb kann der Schuldner von der Konkurseröffnung an frei verfügen und zwar selbst dann, wenn er zuvor gepfändet worden wäre (Kurt Amonn / Fridolin Walther: Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2013, S. 366). Im vorliegenden Fall dürfte, nachdem die Lohnzahlung dem Betreibungsamt nach der Konkurseröffnung zugegangen ist, klar sein, dass die Summe nicht den Pfändungsgläubigern zusteht.