Aus den Erwägungen: 1. Strittig ist, wann der Lohn bezahlt wurde. Das Betreibungsamt hat von der Bank offenbar telefonisch die Auskunft erhalten, der Lohn sei am 12. Dezember 2015 «avisiert» worden, was auch immer dies bedeuten mag. Dass diese Auskunft richtig ist, ist unwahrscheinlich, denn der 12. Dezember 2015 war ein Samstag. Das Lohnbüro dürfte an diesem Tag geschlossen gewesen sein. Der Beschwerdeführer reichte ein E-Mail der Finanzleiterin der Arbeitgeberin, C., ein: Der Lohn sei am 15. Dezember 2015 (Belastungsdatum der Bank) überwiesen worden. Auf telefonische Nachfrage hin bestätigte Frau C. dies per Mail. Sie legte eine Zusammenstellung der zuletzt gesandten DTA-Dateien bei.