Über den Schuldner sei am 14. Dezember 2015 um 10:00 Uhr der Konkurs eröffnet worden. Der Lohn sei der Bank von der Arbeitgeberin, der N. AG, am 12. Dezember 2015 avisiert worden. Er sei am 15. Dezember 2015 beim Betreibungsamt eingegangen. Nicht dem Konkursbeschlag unterliege bloss dasjenige Entgelt, das dem Schuldner aufgrund einer nach der Konkurseröffnung entfalteten Tätigkeit entrichtet werde. Vermögen, das der Schuldner schon vorher erarbeitet habe, falle in die Konkursmasse. Die Aufsichtsbehörde heisst die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: 1. Strittig ist, wann der Lohn bezahlt wurde.