Art. 197, 199 und 206 SchKG. Lohnpfändung und Konkurseröffnung. Der Lohn, der erst nach der Konkurseröffnung fällig wird, steht weder den Pfändungsgläubigern noch der Konkursmasse zu. Er ist, soweit dennoch gepfändet, dem Arbeitnehmer auszubezahlen. Sachverhalt: G. beschwerte sich bei der Aufsichtsbehörde. Er verlangte, das Betreibungsamt habe ihm den 13. Monatslohn auszubezahlen. Das Betreibungsamt beantragte in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde sei abzuweisen. Es habe eine Lohnpfändung gegeben. Es sei der über dem Existenzminimum von CHF 2‘500.00 liegende Monatslohn gepfändet worden. Über den Schuldner sei am 14. Dezember 2015 um 10:00 Uhr der Konkurs eröffnet worden.